Recht : Feuchteschäden
Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden
Mit einer Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden durch Malerarbeiten seiten des Vermieters braucht sich der Mieter nicht zufrieden zu geben, wenn damit die Schäden nicht dauerhaft behoben werden.
Nach einem Urteil des LG Hamburg muß der Vermieter vielmehr Maßnahmen treffen, die erwarten lassen, daß die Feuchtigkeitsschäden restlos und endgültig behoben werden.
LG Hamburg
1997-07-25
311 S 52/97
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 1999-03-12
Bearbeitet von: Volker Kitz
Quelle: WM 98/960
Nach dem Duschen...
Wer als Mieter, nicht nach jedem Duschen das Spritzwasser von den Fliesen wischt, darf sich über Schimmelpilze im Duschbereich nicht wundern.
So zumindest die Richter des Berliner Landgerichts Ein derartiger Mieter könne letztlich nicht erwarten, dass dieser - durch falsches Verhalten verursachte - Schimmelpilz durch den Vermieter beseitigt werde.
Landgericht Berlin
1999-08-09
61 S 510/98
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 2002-06-23
Bearbeitet von: Martina Seipelt
Quelle: Mieterzeitung, April 02/2002, S. 31
Quelle: http://www.wdr.de/tv/recht
Bitte beachten Sie, dass wir Sachverständige für Schadstoffe in Innenräumen sind. Telefonische Auskünfte zu Rechtsfragen können und wollen wir auch nicht beantworten. Da sind andere Leute kompetenter.




